Es handelt sich um eine Steuererleichterung, die EU Bürgern zuerkannt wird, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen (Artikel 16, Absatz 1, Gesetzesdekret Nr. 147/2015).
Sie kommt zur Anwendung, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- der Arbeitnehmer bzw. der Unternehmer war in den letzten zwei Jahren in Italien nicht ansässig und verpflichtet sich, dort mindestens zwei Jahre lang zu wohnen;
- die Arbeitstätigkeit bzw. Unternehmertätigkeit wird hauptsächlich auf italienischem Staatsgebiet ausgeübt.
Steuerzahler, die diese Bedingungen erfüllen, genießen eine besondere Steuererleichterung und ist deren gesamtes Einkommen (auch ein allfälliges Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) mit nur 30% steuerpflichtig (d.h. 70% des Einkommens ist steuerfrei). Diese Begünstigung dauert für 5 Jahre ab der Verlegung des Wohnsitzes nach Italien und kann unter besonderen Bedingungen um weitere 5 Jahre verlängert werden.
Wenn der Wohnsitz nach Süd-Italien verlegt wird (Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Sardinien, Sizilien) wird das Einkommen mit lediglich 10% besteuert.
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